mercredi 12 mai 2021

Fünfjährliche Kontrolle von Jägern (contrôle quinquennal des chasseurs)

Fünfjährliche Kontrolle von Jägern

Eine Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12 des Waffengesetzes festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, diese Waffe während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins oder gleichwertigen Dokuments weiter zu besitzen, ohne jedoch noch Munition hierfür besitzen zu dürfen, sofern fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Dokuments ihre strafrechtliche Vorgeschichte geprüft wird.

Dabei handelt es sich nicht um die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte fünfjährliche Kontrolle im eigentlichen Sinne, aber der Jäger muss sich darüber im Klaren sein, dass er fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Jagdscheins einen Strafregisterauszug vorlegen muss.

Er kann dies natürlich spontan tun, aber wenn er vom Dienst für Waffen aufgefordert wird, diesen Strafregisterauszug vorzulegen, muss er dem nachkommen, andernfalls könnte ein Erlass zum Entzug des Rechts auf Waffenbesitz gegen ihn erteilt werden und er könnte nicht mehr im Besitz von Feuerwaffen bleiben.

Der für den Wohnort zuständige Gouverneur fordert die Privatperson schriftlich auf, einen Auszug aus dem Strafregister vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.

Der Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb der vom Gouverneur mitgeteilten Frist übermittelt werden, wobei diese Frist nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Geht daraus hervor, dass der Betreffende als Täter oder Komplize wegen einer der in Artikel 5 § 4 des Gesetzes erwähnten Straftaten verurteilt worden ist, kann der für seinen Wohnsitz zuständige Gouverneur das Recht auf Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, aussetzen oder entziehen. Er holt zunächst die Stellungnahme des Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt, gemäß dem in Art. 18 § 1 erwähnten Verfahren ein.

Der zuständige Gouverneur kann diesen Beschluss auch dann fassen, wenn die Privatperson während der vom Gouverneur festgelegten Frist den Auszug aus dem Strafregister nicht übermittelt hat.

Achten Sie deshalb darauf, einen Auszug aus Ihrem Strafregister an den Dienst für Waffen zu senden, damit Ihre Akte in Ordnung ist.

                                                        MD

 

NB: Diesbezüglich geltende gesetzliche Bestimmungen:

-          Artikel 13 des Waffengesetzes

-          Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes

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