mercredi 30 septembre 2020

Luft-, Gas- oder Strahlwaffen : für den Verkauf über den Ladentisch oder genehmigungspflichtig ?


Pour nos amis germanophones, il a paru utile de publier l’article suivant, déjà paru en Français et relatif aux armes à air, à gaz et de jet. On peut remercier Monsieur Richard Hoffmann de la fédération de tir RSFO pour sa traduction.


Nur weil eine Waffe keine Feuerwaffe ist, bedeutet das nicht, dass sie automatisch frei verkäuflich ist.

Tatsächlich wird gemäss Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Klassifizierung bestimmter Luft- oder Gasdruckwaffen und zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Schusswaffen, eine Palette an Waffen als genehmigungspflichtige Waffen eingestuft. Dies sind kurze Scheinwaffen, repetierende, halbautomatische oder automatische Kurszwaffen und kurze Wurfwaffen, wenn sie Geschosse durch ein anderes Antriebsmittel als die Verbrennung von Schiesspulver abfeuern können, wenn die kinetische Energie des Geschosses, gemessen in 2,5 Metern Entfernung von der Laufmûndung, grösser als 7,5 Joule ist.

Kurzwaffen, die für das Sportschissen konzipiert sind und alle folgenden Merkmale erfüllen, verbleiben jedoch in der Kategorie der frei gehandelten Waffen :

1° die Visierlänge der Waffe ist grösser als 300 mm ;

2° das Gesamtgewicht der Waffe ist grösser als 1 kg ;

3° die Waffe ist mit einer Visiereinrichtung ausgestattet, die mindestens seinten und höhenverstellbar ist ;

4° das Kaliber der Waffe beträgt 4,5 mm (.177) ;

5° der Lader oder das Magazin der Waffe hat eine Kapazität von nicht mehr als fünf Schuss.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, ist die Waffe genehmigungspflichtig.

                         MD

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